Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf und Entsorgung (AGB) der VMM GmbH

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf und Entsorgung

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf und Entsorgung (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten „Kunde“. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Einkaufsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die VMM GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die VMM GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer auf seine AGB verweist und die VMM GmbH dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge und Angaben in der Bestellbestätigung der VMM GmbH) haben Vorrang vor den AGB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

I. Einkaufsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der VMM GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Erklärungen des Verkäufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit entweder der schriftlichen Bestätigung der VMM GmbH oder der Ausführung des Vertrages durch VMM GmbH, insbesondere der Bereitstellung der Container. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Die vom Verkäufer im Entsorgungsnachweis gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten und der VMM GmbH zur Verfügung gestellten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

§ 2 Gewährleistung

  1. Für die Rechte der VMM GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten der VMM GmbH, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die VMM GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen im Entsorgungsnachweis gemachten Angaben, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Einkaufsbestätigung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Warenbeschreibung von der VMM GmbH oder vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
  3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die VMM GmbH bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen ihr Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der VMM GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Eingang der Waren bei der VMM GmbH, abgesendet wird.
  5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die VMM GmbH jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
  6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte der VMM GmbH und der Regelungen in Ziffer 4 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von VMM GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von VMM GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die VMM GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die VMM GmbH unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die VMM GmbH den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  7. Im Übrigen ist die VMM GmbH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 3 Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche der VMM GmbH 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung noch gegen die VMM GmbH geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der VMM GmbH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 4 Zurückweisung

Die VMM GmbH ist berechtigt, die Anlieferung und/oder die Übernahme von Material vorübergehend, d. h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse, zurückzuweisen, wenn:

  1. aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen – insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften – eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist.
  2. Waren durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind oder Waren ionisierende Strahlung aussenden.
  3. der Auftraggeber in Zahlungsverzug gelangt.

II. Entsorgungsbedingungen (insbesondere Stellung von Abfallbehältern, Transportleistung und sonstige Dienstleistungen)

§ 1 Leistungen der VMM GmbH

  1. Die VMM GmbH übernimmt als alleiniges Unternehmen die vereinbarten Dienstleistungen im Bereich der Entsorgungswirtschaft für den Kunden. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung insbesondere
    1. die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl.
    2. den Austausch bzw. Umleerung, sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Materialien zur Verwertungs- /Beseitigungsanlage.
    3. die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der vereinbarten Abfälle und sonstigen Materialien.
  2. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung der VMM GmbH infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat die VMM GmbH die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.
  3. Die VMM GmbH kann für die Erbringung ihrer vereinbarten Leistungen als Erfüllungsgehilfen verschiedene unterbeauftragte Subunternehmer einsetzen.
  4. Die VMM GmbH stellt dem Kunden die vereinbarten Behälter zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt bereit.
  5. Die Entsorgungspflicht der VMM GmbH bezieht sich nur auf die Abfälle mit der vereinbarten Beschaffenheit. Weicht die Beschaffenheit der Abfälle vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. der vereinbarten Beschaffenheit ab, so ist die VMM GmbH berechtigt, die Annahme und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern. Befinden sich die Abfälle bereits im Besitz der VMM GmbH, so kann sie nach ihrer Wahl die Abfälle
    1. an den Kunden zurückführen und entgangenen Gewinn geltend machen oder
    2. unter Ersatz der Mehrkosten einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuführen.
  6. Die rechtliche Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe verbleibt in jedem Fall beim Kunden. Weitergehende Rechte der VMM GmbH, z.B. auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
  7. Die von der VMM GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  8. Sofern die VMM GmbH verbindliche Termine und Fristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist die VMM GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Abholung der Waren durch die VMM GmbH, bei sonstigen Störungen im Betriebsablauf, etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die VMM GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  9. Im Falle des Verzugs ist die VMM GmbH berechtigt, die Leistungen 14 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter zeitgleich einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt die VMM GmbH einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung.

§ 2 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Abfälle der VMM GmbH alleinig zu überlassen.
  2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Kunde hat alle Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung einzuhalten. Insbesondere hat er die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind der VMM GmbH umgehend mitzuteilen.
  4. Mit Abholung der Abfälle erfolgt die Übergabe. Gefahrübergang und Eigentumsübergang an die VMM GmbH erfolgen damit mit Abholung der Abfälle. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Diese können von der VMM GmbH zurückgewiesen oder auf Kosten des Kunden entsorgt werden.
  5. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Kunden, insbesondere die eventuell bestehenden Überlassungs- und Andienungspflichten, die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung sowie etwaige Nachweispflichten bleiben von einer Beauftragung unberührt. Öffentlich-rechtliche Gebühren aus länderspezifischen bzw. kommunalen Andienungspflichten des Kunden bleiben ebenfalls unberührt. Sämtliche Maßnahmen, die die VMM GmbH (z. B. aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen) neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse, andere Art der Verwertung) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Kunden und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
  6. Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind der VMM GmbH mindestens 4 Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die vertragliche Dienstleistung haben, sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Kunde für alle daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen.
  7. Die vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Nicht durch die VMM GmbH verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den Stundensätzen für die beauftragten Leistungen abgerechnet.
  8. Der Kunde garantiert und bestätigt gegenüber der VMM GmbH, dass sämtliche Waren, die er an die VMM GmbH veräußert oder übergibt, entweder rechtmäßig erworben sind oder in seiner ausschließlichen Verfügungsgewalt stehen.

§ 3 Gestellung von Abfallbehältern

  1. Die VMM GmbH stellt dem Kunden für die Dauer der Entsorgung die benötigten Abfallerfassungscontainer und -behälter („Mietbehälter“) mietweise zur Verfügung. Diese verbleiben daher im Eigentum der VMM GmbH. Die VMM GmbH ist berechtigt, ohne vorhergehende Benachrichtigung, den Tausch von Abfallbehältern, z. B. zu Reparatur- oder Reinigungszwecken durchführen zu lassen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter und zur Beachtung der Bedienungshinweise des Herstellers, insbesondere zur maximalen Füllhöhe und zum zulässigen Füllgewicht. Die durch eine unsachgemäße Befüllung der Mietbehälter entstandenen Schäden und Mehraufwendungen (z. B. für Umladung, Transport, Schadensanalyse) sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Für starke Verunreinigungen und Beschädigungen der Mietbehälter, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, sowie deren Abhandenkommen während der Dauer der Überlassung haftet der Kunde, sofern er seine Schutz- und Obhutspflichten verletzt hat. Schäden an den Mietbehältern der VMM GmbH sind dieser umgehend in Textform anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt Veränderungen an den Behältern vorzunehmen.
  3. Der Kunde haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Mietbehälter, insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert deren freie und ausreichende Zugänglichkeit zum Abtransport. Umsetzungen der Mietbehälter sind ohne Zustimmung der VMM GmbH nicht gestattet.
  4. Die Verkehrssicherungspflicht für die Mietbehälter obliegt dem Kunden. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Kunde vor Gestellung auf eigene Kosten einzuholen. Für die unterlassene Sicherung der Mietbehälter oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Kunde. Er stellt die VMM GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 4 Höhere Gewalt

Die VMM GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen), die die VMM GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse VMM GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der VMM GmbH vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Haftungsbeschränkung der VMM GmbH

  1. Die Haftung der VMM GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 5 eingeschränkt.
  2. Die VMM GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  3. Soweit die VMM GmbH gem. § 5 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VMM GmbH.
  5. Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für die Haftung der VMM GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

III. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Lieferungen, für die die VMM GmbH ein Entgelt an den Verkäufer zahlt
    1. Sofern die VMM GmbH für die Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Materialien an den Verkäufer ein Entgelt zahlt, verstehen sich die in den Einkaufsbestätigungen der VMM GmbH ausgewiesenen Preise als Netto-Preise, welche zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
    2. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, erstellt die VMM GmbH Gutschriften an den Verkäufer.
    3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
  2. Lieferungen, für die die VMM GmbH ein Entgelt vom Verkäufer erhält
    1. Sofern die VMM GmbH für die Entgegenahme der vertragsgegenständlichen Materialien von dem Verkäufer ein Entgelt erhält, verstehen sich die Preise der VMM GmbH als Nettopreise, welche zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
    2. Rechnungen der VMM GmbH sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, ist der Kaufpreis während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (aktuell jährlich 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Die VMM GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  3. Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage der VMM GmbH oder eines Subunternehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Verkäufer nicht zu Beanstandungen.
  4. Die vereinbarten Material- oder Frachtpreise gelten nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit. Verzögerungen beim Tausch oder bei der Abholung der Abfallbehälter, die durch den Vertragspartner verursacht sind, können gesondert berechnet werden.
  5. Die Rechnungslegung bzw. Gutschrifterstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf der Grundlage des Eingangsgewichts und der Qualitätseinschätzung der VMM GmbH oder eines von ihr beauftragten Dritten bei Warenabnahme. Die Rechnung bzw. Gutschrift hat den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der VMM GmbH in gesetzlichem Umfang zu. Sie ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
  7. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 2 Preisanpassung

Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten (u. a. in der Preisvereinbarung zum Entsorgungsvertrag „Abschlag“ bzw. „Zuzahlung“ genannt), insbesondere die Energiekosten, Benzin- und sonstige Transportkosten sowie Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Beseitigungs- / Verwertungsanlagen) oder entstehen der VMM GmbH zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, ist die VMM GmbH vor Ausführung des Auftrages berechtigt, die Preise ab dem Zeitpunkt der Veränderungen an die geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung zu einer Veränderung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 3 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der VMM GmbH und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 64739 Höchst im Odenwald. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die VMM GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: November 2024