Allgemeine Geschäftsbedingungen der VMM GmbH

1. Geltung der Bedingungen

a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der VMM GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen

b) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die VMM GmbH dies schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsschluss

a) Die Angebote der VMM GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der VMM GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

b) Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind diese nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

c) Schrott ist Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit im Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungseinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche ausgeschlossen.

3. Preise

a) Die von VMM GmbH genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

4. Liefer- und Leistungszeit

a) Die von VMM GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.

b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der VMM GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der VMM GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die VMM GmbH, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen die VMM GmbH, die Lieferung bzw. Leistungen auf Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

c) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die VMM GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang

a) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die dem Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Firmenlager der VMM GmbH bzw. das Lager der von VMM GmbH angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der VMM GmbH ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der VMM GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

b) Transportmittel und Art der Versendung werden von der VMM GmbH gewählt.

6. Gewichts- und Mengenermittlung

a) Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen. Beim Wareneinkauf ist die Gewichts- und Mengenermittlung der VMM GmbH maßgebend. Ihr obliegt die Entscheidung ein einmalig ermitteltes Taragewicht als Festgewicht zu hinterlegen und im vereinfachten Wiegeverfahren wiederholt zu verwenden.

7. Gewährleistung

a) Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb vier Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der VMM GmbH unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung der VMM GmbH entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen.

b) Bei mangelhafter Lieferung hat – nach Wahl der VMM GmbH – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

c) Gewährleistungsansprüche gegen die VMM GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

8. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der VMM GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der VMM GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

b) Die Ware bleibt Eigentum der VMM GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die VMM GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der VMM GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der VMM GmbH an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die VMM GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der VMM GmbH unentgeltlich. Ware, an der der VMM GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

c) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der VMM GmbH ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.

d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die VMM GmbH ab. Der Kunde ist verpflichtet, der VMM GmbH im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die VMM GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die VMM GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen abzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

e) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungswaren wird der Kunde auf das Eigentum der VMM GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die VMM GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die VMM GmbH liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. g) Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die VMM GmbH berechtigt, bei der Gutschriftserteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25% vorzunehmen. Weitere Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten.

h) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der VMM GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

i) Zahlungen mittels Wechsel bzw. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck – Wechsel – Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

9. Rechnungsstellung

a) Für alle von der VMM GmbH gelieferten Waren erstellt diese eine Rechnung. Von Abnehmern ausgestellten Gutschriften/Abrechnungen wird aus umsatzsteuerlichen Gründen ausdrücklich widersprochen. Diese werden lediglich als Regulierungsschreiben zur Kenntnis genommen.

10. Zahlung

a) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der VMM GmbH sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

b) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsenberechnung, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

c) Die VMM GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die VMM GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

d) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die VMM GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

e) Barzahlung haben gegenüber der VMM GmbH nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

f) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die VMM GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

g) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der VMM GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die VMM GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die VMM GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

h) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

11. Haftungsbeschränkung

a) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die VMM GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

12. Gerichtsstand

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Darmstadt.

13. Schlussbestimmungen

a) Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

b) Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

Stand: März 2009