Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der VMM GmbH

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der VMM GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die VMM GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die VMM GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Diese AVB gelten auch dann ausschließlich und uneingeschränkt, wenn die VMM GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
  3. Soweit mit dem Vertragspartner besondere Bestimmungen getroffen worden sind, ersetzen diese die allgemeinen Regelungen.
  4. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn die VMM GmbH dies schriftlich bestätigt.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der VMM GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  2. Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind diese nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die VMM GmbH ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der jeweils auftraggebenden Person zu prüfen, sondern ist befugt von deren rechtmäßiger Vertretungsbefugnis auszugehen.
  4. Die vom Vertragspartner im Entsorgungsnachweis gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
  5. Die Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Art und Qualität erfolgt mit branchenüblichen Standards hinsichtlich der Deklaration und Aufbereitung. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungseinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Die VMM GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Es gelten die Regelungen des Abschnitts II § 1 Ziffer 2.

§ 3 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 4 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die VMM GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Die VMM GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der VMM GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung.
  3. Die VMM GmbH haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VMM GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
  4. Die VMM GmbH haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  5. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die VMM GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  6. Die VMM GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der VMM GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung.
  7. Die VMM GmbH haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VMM GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
  8. Die VMM GmbH haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  9. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von der VMM GmbH ausgeschlossen.
  10. Soweit die Haftung von der VMM GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VMM GmbH.

§ 5 Vermögensverschlechterung

  1. Wenn beim Vertragspartner nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, ist die VMM GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Vertragspartner nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist die VMM GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Das gleiche gilt, wenn die VMM GmbH nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners entstehen lassen, insbesondere wenn sich die Kreditversicherung der VMM GmbH weigert, die offenen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise zu decken; dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass die VMM GmbH diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
  3. Ferner ist die VMM GmbH in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

§ 6.1 Lieferungen, für die VMM GmbH ein Entgelt vom Käufer erhält

  1. Sofern die VMM GmbH für die Lieferung bzw. Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Materialien von dem Käufer ein Entgelt erhält, verstehen sich die Preise der VMM GmbH als Nettopreise, und zwar – soweit nicht anders vereinbart – ab Lager, zzgl. der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Beseitigungs- / Verwertungsanlagen) etc. oder entstehen zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, ist die VMM GmbH vor Ausführung der Auslieferung der Ware berechtigt, die Preise ab dem Zeitpunkt der Veränderungen an die geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der VMM GmbH sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die VMM GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die VMM GmbH spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Die VMM GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die VMM GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die VMM GmbH über den Betrag verfügen bzw. auf dem Konto der VMM GmbH gutgeschrieben ist.
  6. Barzahlungen haben gegenüber der VMM GmbH nur befreiende Wirkung, sowie sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
  7. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (aktuell jährlich 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Die VMM GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle des Verzugs ist die VMM GmbH berechtigt, die Leistungen 14 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen.
  8. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder der VMM GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist die VMM GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die VMM GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  9. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

§ 6.2 Lieferungen, für die VMM GmbH ein Entgelt an den Käufer zahlt

  1. Sofern die VMM GmbH für die Lieferung bzw. Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Materialien an den Käufer ein Entgelt zahlt, verstehen sich die ausgewiesenen Preise als Nettopreise, welche zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Käufers innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar.

§ 6.3 Rechnungslegung bzw. Gutschrifterstellung

  1. Die Rechnungslegung bzw. Gutschrifterstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf der Grundlage des Ausgangsgewichts der VMM GmbH. Sofern Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, die Gutschrift unmittelbar nach Erhalt der Lieferung zu stellen. Die Rechnung bzw. Gutschrift hat den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
  2. Die Rechnung bzw. Gutschrift muss die Dispositions-Nummer von VMM GmbH enthalten. Der Abrechnung sind sämtliche Unterlagen (z. B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind, beizufügen.
  3. Die gesetzlichen Vorschriften zur Umsatzbesteuerung und zur Ausstellung von Rechnungen bzw. Gutschriften sind zu beachten. Auf Anfrage sind der VMM GmbH Nachweise bzw. Erklärungen zur Unternehmereigenschaft des Käufers vorzulegen und jährlich zu erneuern. Der Käufer stellt die VMM GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger Angaben über seine Unternehmereigenschaft gegen die VMM GmbH erhoben werden.

§ 7 Nachweisführung / abfallrechtliche Vorschriften

  1. Der Käufer unterstützt die VMM GmbH bei einer etwaig erforderlichen Nachweisführung über den Verbleib der von VMM GmbH gelieferten Materialien und stellt der VMM GmbH auf Anforderung die benötigten Unterlagen zur Verfügung.
  2. Soweit bei grenzüberschreitenden Liefergeschäften eine umsatzsteuerliche Befreiungs- oder Vereinfachungsvorschrift zur Anwendung kommt, verpflichtet sich der Käufer, der VMM GmbH die notwendigen Nachweise auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Etwaige Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge), die VMM GmbH aus einer Verletzung dieser Mitwirkungsflicht entstehen, hat der Käufer zu tragen.
  3. Sofern der Käufer Leistungen schuldet, deren Erfüllung abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt (z. B. Beförderung, Verwertung oder Beseitigung), ist der Käufer verpflichtet, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts; des dazugehörigen untergesetzlichen Regelwerks und der Landesabfallgesetze sowie etwaige behördlichen Anordnungen einzuhalten.

II. Lieferbedingungen

§ 1 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von der VMM GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Sofern die VMM GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die VMM GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn VMM GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn VMM GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
  4. Die Rechte des Käufers nach diesen AVB und die gesetzlichen Rechte der VMM GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 2 Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die VMM GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Sofern sich der Sitz des Käufers und / oder die Entladestelle des Käufers an einem Ort außerhalb Deutschlands befindet, ist der Käufer für die Einhaltung der grenzüberschreitenden, insbesondere der zollrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen in diesen Ländern verantwortlich. Der Käufer wird die VMM GmbH im Vorfeld der Lieferung über die anwendbaren landesspezifischen Bestimmungen sowie rechtzeitig und unverzüglich über etwaige Änderungen informieren. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Käufer der VMM GmbH etwaig entstandene Schäden zu ersetzen.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 3 Gewichts- und Mengenermittlung; Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf den geeichten Waagen der VMM GmbH bzw. beauftragter Dritter festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.

§ 4 Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge (möglichst mit Bildern und Analysen) zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der VMM GmbH nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, dann ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  2. Beanstandete Ware muss separiert werden und darf nicht ohne Zustimmung der VMM GmbH vermischt oder verarbeitet werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
  3. Auf Verlangen von VMM GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an VMM GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet VMM GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die VMM GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. Gewährleistungsansprüche gegen die VMM GmbH stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

§ 5 Erweiterter Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungszession

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen finden nur auf Geschäfte Anwendung, nach deren Inhalt die VMM GmbH für die Lieferung bzw. Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Materialien von dem Käufer ein Entgelt erhält. Dies gilt auch dann, wenn sich das Preisgefüge erst während der Vertragslaufzeit dahingehend entwickelt, dass die VMM GmbH für die Lieferung bzw. Bereitstellung ein Entgelt erhält.

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der VMM GmbH aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die VMM GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die VMM GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die VMM GmbH gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die VMM GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die VMM GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die VMM GmbH diese Recht nur geltend machen, wenn die VMM GmbH dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Punkt c. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die VMM GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der VMM GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an VMM GmbH ab. Die VMM GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben VMM GmbH ermächtigt. VMM GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und VMM GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann VMM GmbH verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die VMM GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von VMM GmbH um mehr als 10 %, wird die VMM GmbH auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von VMM GmbH freigeben.

III. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen der VMM GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 64739 Höchst im Odenwald. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die VMM GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: November 2024